Änderung des § 60 Abs. 1 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung

Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
  2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4, oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
  3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

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